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Miete erhöhen – welche Summe gesetzlich erlaubt ist

Geschrieben von Christina am 27. Januar 2012
Kategorien: Wohnung & Recht   Schlagwörter: Immobilien, mieten, Mieterhöhungen


miete erhöhen

Erhöhen darf der Vermieter die Mieten frühestens 15 Monate nach der letzten Mietanpassung. Der Höhe sind dabei aber gesetzliche Grenzen gesetzt. So dürfen die Mieten innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Prozent steigen. Als Maßstab dient dabei der ortsübliche Mietspiegel. Das Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter zunächst beim Mieter geltend machen und dabei auch eine Begründung liefern. Als mögliche Gründe sind denkbar, dass die Miete unterhalb des ortsüblichen Mietspiegels liegt. Die Wohnung wird dabei mit Räumen gleicher Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit verglichen. Sie muss außerdem in der gleichen Gegend liegen. Auch ein Sachverständigengutachten kann der Eigentümer zur Begründung heranziehen. Außerdem kann er bei der Begründung auf Datenbanken der Gemeinden und Hauseigentümervereine zurückgreifen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass er die Mieten von drei Wohnungen in der Nähe als Vergleich heranzieht. Diese kann der Vermieter aber nur in Kombination mit Mietspiegeldaten als Begründung anführen. Mietspiegel lassen sich in einfache und qualifizierte unterscheiden: Qualifizierte wurden gemäß wissenschaftlichen Standards erhoben; bei den einfachen handelt es sich um ortsübliche Vergleiche. Diese reichen als Begründung für den Vermieter aus, der Mieter kann diese allerdings unter Umständen gerichtlich anfechten. Der Mieter muss dem Mieterhöhungsverlangen innerhalb von zwei Monaten zustimmen. Ab dem dritten Monat ist dann der höhere Preis fällig.

Wenn der Vermieter das Haus modernisiert, kann er ebenfalls die Miete erhöhen. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn er lediglich Maßnahmen durchführt, um das Haus instand zu halten. Wenn die Renovierungen aber dazu führen, dass die Betriebskosten sinken, kann er eine höhere Miete fordern.

Neben gewöhnlichen Mietverträgen gibt es Staffel- und Indexmietverträge. Bei diesen sind die Erhöhungen anders geregelt: Staffelmietverträge ermöglichen es, die Miete in unterschiedlichen Abständen und Raten zu erhöhen. Aber auch in diesem Fall darf die Erhöhung innerhalb von drei Jahren 20 Prozent der ortsüblichen Preise nicht übersteigen. Die sogenannten Indexmietverträge sind an die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten gekoppelt und steigen und fallen mit diesen. Da sich die Lebenshaltungskosten aber in der Regel verteuern, erhöht sich die Miete meist.

© bluedesign – Fotolia.com

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