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Wohnung & Recht

Einen mündlichen Mietvertrag sollte man eher vermeiden

Geschrieben von Christina am 7. Februar 2012
Kategorien: Wohnung & Recht   Schlagwörter: Häuser, Immobilien, Mietverhältnisse, Verträge, Wohnen, Wohnungen

Generell ist es in Deutschland so, dass es vom Gesetzgeber her eine gewisse Vertragsfreiheit gibt, welche sich an der rechtlichen Grundordnung und den damit zusammenhängenden üblichen Gepflogenheiten orientiert. Gemeint ist, dass Bürger sich untereinander ohne das Eingreifen von Staat und Justiz verständigen sollen. Eine solche vertragliche Freiheit kann nicht nur bei der Veräußerung eines Fahrzeugs zum Tragen kommen, sondern darüber hinaus auch bei Mietverhältnissen, z. B. wenn es darum geht, eine Wohnung anzumieten. In den meisten Fällen wird es so sein, dass zwischen den Vertragsparteien ein schriftlicher Mietvertrag ausgehandelt wird. Einen mündlichen Mietvertrag kann man zwar per Gesetz ebenfalls vereinbaren, dieser wird aber kaum Anwendung finden. Hintergrund ist sicherlich die fehlende Beweisbarkeit, die ein schriftliches Dokument viel eher bereit ist zu leisten.

Eine Alternative zu einem schriftlich vereinbarten Vertrag kann bestenfalls darin bestehen, dass beide Vertragsparteien über mehrere Zeugen verfügen, die diese zum Vertragsabschluss auch dabei haben. Aber selbst dann sind schriftliche Dokumentationen immer zu bevorzugen, da es im Zweifelsfall einfacher und schneller nachweisbar ist, als wenn man sich auf etwaige Zeugen beruft, die nach mehreren Jahren vielleicht auch gar nicht mehr genau wissen, was sie eigentlich bezeugt haben. In der Regel verlaufen Mietverhältnisse unkompliziert und ohne jegliche Probleme. Aber immer dann, wenn es doch zu Schwierigkeiten untereinander kommt, kann es sinnvoller sein, sämtliche vertraglichen Vereinbarungen in schriftlicher Form beisammenzuhaben. Im Bezug auf einen rechtsgültigen Mietvertrag können Vermieter diesen bei entsprechenden Verbänden oder aber im Internet bekommen. Somit ist sichergestellt, dass die Inhalte auch tatsächlich brauchbar und rechtlich einwandfrei sind.

Miete erhöhen – welche Summe gesetzlich erlaubt ist

Geschrieben von Christina am 27. Januar 2012
Kategorien: Wohnung & Recht   Schlagwörter: Immobilien, mieten, Mieterhöhungen
miete erhöhen

Erhöhen darf der Vermieter die Mieten frühestens 15 Monate nach der letzten Mietanpassung. Der Höhe sind dabei aber gesetzliche Grenzen gesetzt. So dürfen die Mieten innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Prozent steigen. Als Maßstab dient dabei der ortsübliche Mietspiegel. Das Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter zunächst beim Mieter geltend machen und dabei auch eine Begründung liefern. Als mögliche Gründe sind denkbar, dass die Miete unterhalb des ortsüblichen Mietspiegels liegt. Die Wohnung wird dabei mit Räumen gleicher Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit verglichen. Sie muss außerdem in der gleichen Gegend liegen. Auch ein Sachverständigengutachten kann der Eigentümer zur Begründung heranziehen. Außerdem kann er bei der Begründung auf Datenbanken der Gemeinden und Hauseigentümervereine zurückgreifen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass er die Mieten von drei Wohnungen in der Nähe als Vergleich heranzieht. Diese kann der Vermieter aber nur in Kombination mit Mietspiegeldaten als Begründung anführen. Mietspiegel lassen sich in einfache und qualifizierte unterscheiden: Qualifizierte wurden gemäß wissenschaftlichen Standards erhoben; bei den einfachen handelt es sich um ortsübliche Vergleiche. Diese reichen als Begründung für den Vermieter aus, der Mieter kann diese allerdings unter Umständen gerichtlich anfechten. Der Mieter muss dem Mieterhöhungsverlangen innerhalb von zwei Monaten zustimmen. Ab dem dritten Monat ist dann der höhere Preis fällig.

Wenn der Vermieter das Haus modernisiert, kann er ebenfalls die Miete erhöhen. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn er lediglich Maßnahmen durchführt, um das Haus instand zu halten. Wenn die Renovierungen aber dazu führen, dass die Betriebskosten sinken, kann er eine höhere Miete fordern.

Neben gewöhnlichen Mietverträgen gibt es Staffel- und Indexmietverträge. Bei diesen sind die Erhöhungen anders geregelt: Staffelmietverträge ermöglichen es, die Miete in unterschiedlichen Abständen und Raten zu erhöhen. Aber auch in diesem Fall darf die Erhöhung innerhalb von drei Jahren 20 Prozent der ortsüblichen Preise nicht übersteigen. Die sogenannten Indexmietverträge sind an die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten gekoppelt und steigen und fallen mit diesen. Da sich die Lebenshaltungskosten aber in der Regel verteuern, erhöht sich die Miete meist.

© bluedesign – Fotolia.com

Wohnung günstig kaufen: Marktkenntnisse notwendig

Geschrieben von Christina am 12. Januar 2012
Kategorien: Wohnung & Recht   Schlagwörter: Angebot, Immobilie, Renovierungsstau, Schnäppchen, wohnungskauf
wohnung günstig kaufen

Ein wichtiges Vergleichskriterium beim Kauf einer Immobilie ist der sogenannte Quadratmeterpreis. Dieser besagt, wie viele Euro die Wohnung pro Quadratmeter wert ist. Je höher der Quadratmeterpreis, desto teurer. Je niedriger, desto günstiger. Wer sich allerdings alleine darauf verlässt, wird wahrscheinlich keinen guten Abschluss erzielen, denn es gibt eine Menge Faktoren, die den Preis einer Wohnung heben oder senken können.

Natürlich spiegeln die Marktpreise den Wert einer Wohnung meist recht genau. Das heißt, wenn eine Wohnung besonders günstig angeboten wird, gibt es viele mögliche Gründe für den Preisabschlag. Ein paar der Möglichkeiten sollen hier vorgestellt werden.

Sehr wichtig für den Preis einer Immobilie ist die Lage. Liegt sie in einem stark umworbenen Ballungszentrum, könnte der mehr als doppelt so hohe Preis im Vergleich zu einer vergleichbaren Immobilie in einer strukturschwachen Region immer noch günstig sein. Denn während die etwas teurere Wohnung Perspektive hat und sich preislich entwickeln kann, ist dies bei der anderen nicht zu erwarten. Ein ebenso wichtiger Faktor, den man nur durch eine gründliche Besichtigung der Wohnung erschließen kann, ist der sogenannte Renovierungsstau. Ist die Wohnung gepflegt? Sind alle notwendigen Renovierungen gemacht, in welchem Zustand sind die Fenster und welches Heizungssystem ist installiert? Sehr schnell können Modernisierungen sehr teuer werden. Wenn man sie dann auf den ursprünglichen Quadratmeterpreis aufschlägt, wird aus dem Schnäppchen ein Fehlkauf.

Eine Wohnung günstig kaufen ist also meist eine Folge der genauen Marktbeobachtung und Marktkenntnis.

© Doc RaBe – Fotolia.com

Ein doppelter Haushalt kann steuerlich abgesetzt werden

Geschrieben von Christina am 26. Dezember 2011
Kategorien: Wohnung & Recht   Schlagwörter: Arbeitsstellen, Doppelbelastungen, Fahrtkosten, Haushaltsführungen, Trennungen, Wochenendbeziehungen, Zweitwohnungen

Vielfach sind Arbeitnehmer heutzutage gezwungen, einen Arbeitsplatz an einem anderen Ort anzunehmen als dort, wo sie wohnen. Dies kann zum Beispiel passieren, wenn ein Unternehmen eine Betriebsstätte schließt und dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz an einem anderen Standort anbietet. Liegt dieser neue Arbeitsplatz außerhalb des Tagespendelbereiches, so muss sich der Arbeitnehmer eine Wohnung suchen, in der er während der Arbeitstage wohnen kann. Dies ist dann ein doppelter Haushalt, denn neben der Wohnung am Arbeitsort verfügt der Arbeitnehmer ja noch über seinen Hauptwohnsitz, an dem zum Beispiel seine Familie wohnt. Auch wenn ein Umzug der gesamten Familie nicht ausgeschlossen ist, so empfiehlt sich dies nicht gleich zu Anfang der Tätigkeit. Bei vielen Anstellungen gibt es eine Probezeit von bis zu sechs Monaten, die auch durchaus noch einmal verlängert werden kann. So muss man in den ersten Monaten von einem quasi befristeten Arbeitsverhältnis ausgehen, das jederzeit und recht kurzfristig von beiden Seiten beendet werden kann. Wenn dann die ganze Familie bereits umgezogen ist, kommt zu der schwierigen Arbeitssituation noch die Entwurzelung aus der vertrauten Umgebung hinzu.

Steuerlich kann die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die zwei Haushalte beruflich bedingt sind und beide Haushalte auch tatsächlich genutzt werden. Neben der Miete für die Zweitwohnung können die Heimfahrten am Wochenende als Werbungskosten geltend gemacht werden, zusätzlich können in den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung Verpflegungskostenmehraufwendungen geltend gemacht werden, und zwar zum geltenden Tageshöchstsatz für volle Abwesenheitstage. Durch die Geltendmachung der Werbungskosten kann somit zumindest ein Teil der zusätzlichen Kosten über die Einkommenssteuererklärung wieder hereingeholt werden. Wer hingegen bereits monatlich profitieren möchte, sollte überlegen, sich einen Steuerfreibetrag eintragen zu lassen, sodass er für einen Teil seines Arbeitseinkommens keine Lohnsteuer zahlen muss.