Vielfach sind Arbeitnehmer heutzutage gezwungen, einen Arbeitsplatz an einem anderen Ort anzunehmen als dort, wo sie wohnen. Dies kann zum Beispiel passieren, wenn ein Unternehmen eine Betriebsstätte schließt und dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz an einem anderen Standort anbietet. Liegt dieser neue Arbeitsplatz außerhalb des Tagespendelbereiches, so muss sich der Arbeitnehmer eine Wohnung suchen, in der er während der Arbeitstage wohnen kann. Dies ist dann ein doppelter Haushalt, denn neben der Wohnung am Arbeitsort verfügt der Arbeitnehmer ja noch über seinen Hauptwohnsitz, an dem zum Beispiel seine Familie wohnt. Auch wenn ein Umzug der gesamten Familie nicht ausgeschlossen ist, so empfiehlt sich dies nicht gleich zu Anfang der Tätigkeit. Bei vielen Anstellungen gibt es eine Probezeit von bis zu sechs Monaten, die auch durchaus noch einmal verlängert werden kann. So muss man in den ersten Monaten von einem quasi befristeten Arbeitsverhältnis ausgehen, das jederzeit und recht kurzfristig von beiden Seiten beendet werden kann. Wenn dann die ganze Familie bereits umgezogen ist, kommt zu der schwierigen Arbeitssituation noch die Entwurzelung aus der vertrauten Umgebung hinzu.
Steuerlich kann die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die zwei Haushalte beruflich bedingt sind und beide Haushalte auch tatsächlich genutzt werden. Neben der Miete für die Zweitwohnung können die Heimfahrten am Wochenende als Werbungskosten geltend gemacht werden, zusätzlich können in den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung Verpflegungskostenmehraufwendungen geltend gemacht werden, und zwar zum geltenden Tageshöchstsatz für volle Abwesenheitstage. Durch die Geltendmachung der Werbungskosten kann somit zumindest ein Teil der zusätzlichen Kosten über die Einkommenssteuererklärung wieder hereingeholt werden. Wer hingegen bereits monatlich profitieren möchte, sollte überlegen, sich einen Steuerfreibetrag eintragen zu lassen, sodass er für einen Teil seines Arbeitseinkommens keine Lohnsteuer zahlen muss.
